Die Chance als Subunternehmer
Die EU-Erweiterung im letzten Jahr hat insbesondere für die
Logistikbranche einige Veränderungen gebracht, positive wie
negative. Immer mehr Güter müssen in die neuen EU-Staaten
transportiert werden und auch von dort nach Deutschland geschafft
werden. Dieser steigende Transportbedarf bietet der hiesigen
Logistikbranche eine große Chance auf Wachstum, andererseits
drückt die Konkurrenz aus den neuen EU-Staaten enorm auf den
Wettbewerb.

Diese "Billiglohn"-Konkurrenz und die stetig gestiegenen
Sozialabgaben fördern in der Wirtschaft den Drang,
versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse durch
selbständige Beschäftigungsformen zu ersetzen. Arbeiten, die früher von einem Angestellten ausgeführt wurden,
werden an Subunternehmer oder freie Mitarbeiter vergeben. Im
Transportgewerbe ist das geübte Praxis, sowohl im Güter-
wie auch im Personenbeförderungsverkehr. Schon heute fahren
deutsche Speditionsunternehmen nur dann mit eigenen Lastern
Richtung Osten, wenn der Kunde ausdrücklich darauf besteht,
etwa weil er sehr hochwertige Waren zu befördern hat. Alle
anderen Transporte werden an Subunternehmer vergeben und von diesen
oftmals an weitere Subunternehmer. Für viele Arbeitnehmer ist
die Tätigkeit als Subunternehmer der erste Schritt in die
Selbständigkeit, ohne damit vor dem größten Problem
der Selbständigkeit zu stehen: der Akquisition von eigenen
Aufträgen und den damit verbundenen Aufbau eines eigenen
Kundenstammes.
Das Risiko der Scheinselbständigkeit
Theoretisch könnten Arbeitgeber und Auftragnehmer von der
Gründung eines Subunternehmens profitieren. Beide
Vertragsparteien sehen sich aber auch einem großen Risiko
ausgesetzt: dem Verdacht auf Scheinselbständigkeit. Betroffen
sind eine Vielzahl von Auftragsverhältnissen, in denen der
Auftragnehmer in der Sozialversicherung nicht mehr als
selbständig, sondern als Arbeitnehmer gilt. Die neuen
Regelungen betreffen vor allem Einzelunternehmer. Um Streitigkeiten
vor Gericht zu vermeiden, sollten beide Seiten die Rechtslage genau
kennen.

Das Bundessozialgericht entschied im August 2003, dass eine
nichtselbständige Tätigkeit eine persönliche
Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber
voraussetzt. Dies kann auch in einem fremden Betrieb der Fall
sein und zwar, wenn der Auftragnehmer bezüglich des
Ortes, der Zeit, Dauer und der Art der Tätigkeiten den
Weisungsbefugnissen des Auftragsgebers unterliegt.
Eine selbständige Tätigkeit zeichnet sich durch
das eigene unternehmerische Risiko, das Vorhandensein einer eigenen
Arbeitsstätte sowie eigner Betriebsmittel und natürlich
der im wesentlichen frei zu gestaltenden Arbeitszeit und -kraft
aus. Hier bewegen wir uns in einer großen Grauzone. Die
Gerichte müssen meist im Einzelfall prüfen, ob das
Arbeitsverhältnis mehr aus Elementen der Selbständigkeit
besteht oder die Argumente einer nichtselbständigen
Tätigkeit überwiegen.
Um nicht mit einem Rechtsstreit konfrontiert zu werden, sollten
die Vertragsparteien beim Vertragsabschluss folgende Merkmale
beachten, die für die Abgrenzung von Bedeutung sind:
Materielle eher persönliche Merkmale
- Es darf kein Weisungsrecht bestehen
- Die Arbeitsleistung darf keinen Bestimmungen von Ort und Zeit unterliegen
- Der Auftragnehmer darf nicht in den Betrieb eingegliedert sein
- Keine Dauerbeschäftigung
- kein Verbot von Nebentätigen und Wettbewerb
- Der Auftragnehmer muss die Arbeit nicht selbst ausführen
- Er trägt das unternehmerisches Risiko selbst
Formale eher wirtschaftliche Merkmale
- Der Subunternehmer stellt nach Beendigung der Arbeit eine Rechnung und weist die Mehrwertsteuer gesondert aus
- Der Auftragnehmer darf keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub erhalten
- Der Subunternehmer muss für seine Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet haben

Wer sich als Unternehmer bzw. Subunternehmer im gewerblichen
Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen (KfZ) mit mehr als 3,5 t
zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger)
selbständig machen will, benötigt dazu entsprechende
Erlaubnisbescheinigungen bzw. Lizenzen, u. a. die Nationale
Güterkraftverkehrserlaubnis (innerhalb Deutschlands), die
Gemeinschaftslizenz (grenzüberschreitende Verkehre innerhalb
den EU-Mitgliedsstaaten) und die Bilaterale Genehmigung für
Drittstaaten (Transporte in die mittel- und osteuropäischen
Staaten, nicht EU-Mitgliedsstaaten). Nicht benötigt werden
diese Lizenzen beim Werksverkehr.
Rat und Tipps zur Scheinselbstständigkeit erhalten Sie unter
http://www.scheinselbstaendigkeit.de.